Scheidung in der Schweiz
Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind und in der Schweiz wohnen, dann können Sie in der Schweiz eine Ehe eingehen und diese vor einem schweizerischen Gericht auch wieder auflösen lassen. Doch wie sieht es aus, wenn Sie im Ausland wohnen oder ihren Wohnsitz zwar in der Schweiz haben, aber keinen Schweizer Pass besitzen?
Im Unterschied zu einer nationalen Ehe stellen sich bei der Auflösung einer internationalen Ehe zusätzliche Herausforderungen.
Gut zu wissen
Von einer internationalen Ehe spricht man dann, wenn ein Bezug zum Ausland besteht. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Eheleute nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben oder die Ehepartnerin/der Ehepartner im Ausland wohnt.
In diesem Beitrag klären wir zwei wichtige Fragen:
- Welches Gericht ist zuständig?
Damit Sie das Scheidungsbegehren bzw. die Scheidungsklage am richtigen Ort einreichen, müssen Sie zuerst klären, welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist. Kann Ihre Ehe von einem schweizerischen Gericht aufgelöst werden oder müssen Sie dafür ins Ausland reisen? - Welches Recht kommt zur Anwendung?
Falls ein schweizerisches Gericht für Ihre Scheidung oder Trennung zuständig ist, kann es trotzdem vorkommen, dass das schweizerische Gericht ausländisches Recht anwenden muss. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Gericht bei der Scheidung schweizerisches und wann ausländisches Recht anwenden wird.
In diesem Beitrag geht es nur um die Scheidung an sich (sogenannte Statusfrage). Für die sogenannten Nebenfolgen einer Scheidung (nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern, Name etc.) müssen die Zuständigkeit und das anwendbare Recht je einzeln ermittelt werden.
Welches Gericht ist zuständig?
Die Antwort auf diese Frage finden Sie für internationale Ehen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Um das zuständige Gericht für Ihre Scheidung zu ermitteln, ist die Staatsangehörigkeit von Ihnen und Ihrer Ehepartnerin/Ihrem Ehepartner grundsätzlich belanglos. Entscheidend ist einzig der Wohnsitz. Nachfolgend zeigen wir Ihnen den für Ihre konkrete Situation richtigen Weg auf.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Sind Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner sich einig, dass Sie sich scheiden lassen wollen? Dann müssen Sie beim zuständigen Gericht keine Klage, sondern ein gemeinsames Begehren auf Scheidung einreichen. Je nachdem, wo Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner den Wohnsitz haben, ist ein anderes Gericht für Ihre Scheidung zuständig:
Wenn Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz haben, dann müssen Sie das Scheidungsbegehren am Gericht Ihres gemeinsamen Wohnsitzes einreichen.
Leben Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner beide in der Schweiz, haben aber unterschiedliche Wohnorte? In diesem Fall können Sie zwischen dem Gericht an Ihrem Wohnort und dem Gericht am Wohnort Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners wählen. Bei der Wahl des Gerichts sollten Sie beachten, dass die Scheidungskosten je nach Kanton unterschiedlich hoch sind.
Auch wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner im Ausland wohnt, können Sie hier in der Schweiz am Gericht Ihres eigenen Wohnsitzes gemeinsam das Scheidungsbegehren einreichen. Dabei gilt aber als Voraussetzung, dass Sie sich schon seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhalten und/oder die Schweizer Staatsbürgerschaft haben.
Wenn Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner im Ausland wohnen, können Sie sich nur ausnahmsweise in der Schweiz scheiden lassen (sogenannte Notzuständigkeit für Auslandschweizer). Das schweizerische Gericht am Heimatort ist zuständig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie und/oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner besitzen den Schweizer Pass; und
- das Einreichen des Scheidungsbegehrens an Ihrem oder am Wohnsitz Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners ist unmöglich oder unzumutbar.
Die Scheidung ist z.B. dann unmöglich, wenn das Land, in welchem Sie oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner leben, eine Scheidung generell verbietet (z.B. in den Philippinen). Unzumutbar ist eine Scheidung bspw. dann, wenn die Auflösung der Ehe in ihrem Wohnsitzstaat durch eine übermässig lange Trennungszeit oder durch stark eingeschränkte Scheidungsgründe erheblich erschwert ist oder wenn kein faires Gerichtsverfahren garantiert ist.
Scheidung auf Klage
Was tun, wenn sich Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner nicht von Ihnen scheiden lassen will? In diesem Fall müssen Sie beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen. Je nachdem, wo Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner den Wohnsitz haben, ist ein anderes Gericht für Ihre Scheidung zuständig:
Wenn Sie eine Scheidungsklage einreichen möchten und einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz haben, dann müssen Sie die Klage am Gericht Ihres gemeinsamen Wohnsitzes einreichen.
Haben Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner keinen gemeinsamen Wohnsitz? Dann können Sie grundsätzlich zwischen dem Gericht am Wohnort Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten und dem Gericht an Ihrem Wohnort wählen. Damit das Gericht an Ihrem Wohnort auf die Scheidungsklage eintritt, müssen Sie sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhalten oder den Schweizer Pass besitzen.
Bei der Wahl des Gerichts sollten Sie beachten, dass die Scheidungskosten je nach Kanton unterschiedlich hoch sind. Wenn sich Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner ebenfalls scheiden lassen möchten, dann kann Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner selber beim Gericht die Scheidungsklage einreichen. In diesem Fall ist dasjenige Gericht für Ihre Scheidung zuständig, bei dem zuerst die Scheidungsklage eingereicht wurde. Da nur ein Scheidungsverfahren möglich ist, wird sich jedes später angerufene Gericht für unzuständig erklären.
Auch wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner im Ausland wohnt, können Sie hier in der Schweiz am Gericht Ihres Wohnsitzes die Scheidungsklage einreichen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass Sie sich schon seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhalten oder die Schweizer Staatsbürgerschaft haben.
Beachten Sie, dass ein ausländisches Gericht für Ihre Scheidung zuständig wird, wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner die Scheidung bei einem zuständigen ausländischen Gericht einreicht, bevor Sie Ihre Klage bei einem schweizerischen Gericht eingereicht haben.
Wenn Sie und Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner beide im Ausland wohnen, können Sie sich grundsätzlich nicht vor einem schweizerischen Gericht scheiden lassen, selbst wenn Sie beide oder jemand von Ihnen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Scheidung in der Schweiz vor dem Gericht am Heimatort ist nur unter folgenden zwei Voraussetzungen ganz ausnahmsweise (sogenannte Notzuständigkeit für Auslandschweizer) möglich:
- Sie und/oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner besitzen den Schweizer Pass; und
- das Einreichen der Scheidungsklage an Ihrem oder am Wohnsitz Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners ist unmöglich oder unzumutbar.
Die Scheidung ist z.B. dann unmöglich, wenn das Land, in welchem Sie oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner leben, eine Scheidung generell verbietet (z.B. in den Philippinen). Unzumutbar ist eine Scheidung bspw. dann, wenn die Auflösung der Ehe in ihrem Wohnsitzstaat durch eine übermässig lange Trennungszeit oder durch stark eingeschränkte Scheidungsgründe erheblich erschwert ist oder wenn kein faires Gerichtsverfahren garantiert ist.
Welches Recht ist anwendbar?
Für ausländische Personen wird die Frage nach dem anwendbaren Recht im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Dieses Gesetz schreibt klar vor, dass das schweizerische Gericht bei einer Scheidung oder Trennung Schweizer Recht anzuwenden hat. Das für die Scheidung oder Trennung relevante Schweizerische Gesetz ist das Zivilgesetzbuch (ZGB).
Herausforderungen bei der Auflösung einer internationalen Ehe
Bei der Scheidung einer internationalen Ehe stellen sich viele Fragen rechtlicher Art. In der Regel muss bei jeder Frage der konkrete Einzelfall angeschaut werden und es kann keine pauschale Antwort gegeben werden. In diesem Beitrag haben wir uns auf die Scheidung an sich (Statusfrage) konzentriert. Wenn es um die Nebenfolgen einer Scheidung geht – bspw. um die Auswirkungen auf Ihr Aufenthaltsrecht oder um die Obhut gemeinsamer Kinder – müssen Sie sich weiteren schwierigen Fragen stellen.
Falls Sie mit dem Gedanken einer Scheidung spielen, ist es aufgrund der Komplexität bei internationalen Ehen in jedem Fall ratsam, eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren.